Schutz für "Whistleblower"

Hinweisgeberschutzgesetz soll kurzfristig in Kraft treten

Bundestag und Bundesrat haben sich im Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss geeinigt: Das Hinweisgeberschutzgesetz soll zum überwiegenden Teil einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten – möglicherweise also schon etwa Mitte Juni 2023.
Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf, der im Bundesrat gescheitert war:
Es besteht keine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Auch ist eine Regelung vorgesehen, nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.
Ferner soll die Bußgeld-Obergrenze herabgesetzt werden: Bezogen auf bestimmte Verstöße gegen das Gesetz soll die maximale Höhe der angedrohten Bußgelder statt 100.000 Euro nun 50.000 Euro betragen.
Wir informieren Sie über die geplanten Änderungen in einem Onlineseminar am 13. Juni:
Im Rahmen einer gemeinsamen Informationsveranstaltung der Industrie- und Handelskammern Kassel-Marburg, Limburg, Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern, Fulda sowie Lahn-Dill erfahren Sie, für wen das Hinweisgeberschutzgesetz gelten wird und bis wann und wie die Umsetzung erfolgen muss.