Finanzanlagenvermittler

Negativerklärung kann in Textform erfolgen

Finanzanlagenvermittler müssen jährlich einen Prüfbericht - oder wenn sie in dem vorangegangenen Jahr keine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) durchgeführt haben, eine entsprechende Erklärung (sogenannte Negativerklärung) - bei der zuständigen IHK abgeben.
Seit dem 18. April 2023 kann die Negativerklärung in Textform eingereicht werden:
Das strenge Schriftformerfordernis gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurde aufgehoben. Daher ist die Negativerklärung nicht mehr handschriftlich zu unterzeichnen und im Original vorzulegen. Es muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (§ 126b BGB). Nachrichten per Telefax, Kopien vom Original oder E-Mail reichen somit aus.