Allgemeine Geschäftsbedingungen

„Wohnort“ in Gerichtsstandsklausel ist der Wohnort bei Klageerhebung

Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Gerichtsstandsklausel vereinbart, in der auf den Wohnort des Vertragspartners Bezug genommen wird, so kommt es auf den Wohnort bei Klageerhebung und nicht auf den bei Vertragsschluss an. Dies gilt auch dann, wenn dem konkreten Versicherungsnehmer eine Klage an seinem ehemaligen Wohnort günstiger erscheint, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden hat (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 8. Februar 2023; Az.: 7 U 66/21).
Im konkreten Fall stellten die Versicherungsbedingungen hinsichtlich des örtlichen Gerichtsstands auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers ab. Ob es auf den Wohnsitz bei Vertragsschluss oder bei Klageerhebung ankomme, war der Klausel nicht ausdrücklich zu entnehmen. Aus Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers sei deshalb auf den Wohnsitz bei Klageerhebung abzustellen. Dafür sprächen die Tatsache, dass die Klausel im Präsens formuliert sei sowie der Sinn und Zweck der Regelung. Dem Versicherungsnehmer solle die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Rechte wohnortnah zu verfolgen, um Erschwernisse zu vermeiden.
Bei der Auslegung der Klausel komme es nicht auf den Einzelfall an, betonte das OLG. Es sei deshalb nicht zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung des Versicherungsnehmers eine Klage am ursprünglichen Wohnort für ihn günstiger wäre.