Werbung mit krankheitsbezogenen Angaben

Nahrungsergänzungsmittel als „Lösung für Corona“

Die Werbung für Lebensmittel mit krankheitsbezogenen Angaben ist - im Gegensatz zu unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben - stets unzulässig gemäß Artikel 7 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV).
Dies gilt sogar dann, wenn es einen wissenschaftlichen Beleg für die behaupteten Wirkungen gibt. 
In dem vom Landgericht (LG) Würzburg zu entscheidendem Fall hatte die Beklagte ein Vitamin D3-Präparat als „Lösung für Corona“ beworben.  Diese Aussage erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass das von der Beklagten beworbene Vitamin D3 Präparat wirksam gegen eine Covid-Erkrankung sei, urteilte das Gericht. Die Aussage sei unzutreffend und nicht durch wissenschaftliche Studien belegbar. 
Es könne aber dahinstehen, ob es einen wissenschaftlichen Beleg für einen Zusammenhang zwischen Vitamin D und der Heilung von Covid-19 gibt, da es sich um eine krankheitsbezogene Angabe für ein Lebensmittel handele. Diese seien schlechthin verboten. 
LG Würzburg, Endurteil vom 20. Juli 2022; Az.: 1 HK O 502/21