Betriebsübergang

Wechsel der Rechtspersönlichkeit ist erforderlich

Maßgeblich für einen Betriebsübergang ist immer der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers.
Bleibt das Rechtssubjekt des Inhabers identisch, fehlt es daher an einem Übergang. Auch eine bloße Umfirmierung erfüllt nicht die Voraussetzungen des Betriebsübergangs nach § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22. Februar 2023 (Az.: 6 Sa 131/22) entschieden.  
Ein Arbeitnehmer hatte sich mit einer Klage gegen seine Kündigung gewandt mit der Begründung, dass diese auf einem Betriebsübergang beruhe und damit unwirksam sei. Das LAG folgte dieser Argumentation nicht: Ein Übergang erfordere die Übernahme durch einen neuen Arbeitgeber. Da im vorliegenden Fall die Gesellschafterversammlung der beklagten Arbeitgeberin lediglich eine Umfirmierung beschlossen habe, sei ein solcher Wechsel nicht gegeben. Auch ein Wechsel der Gesellschafter berühre die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass dieser allein ebenfalls nicht zu einem Betriebsübergang führe.  
Das Urteil ist hier abrufbar.