Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung: Folgenreiche Kaffeepause ohne Ausstempeln

Ein zehnminütiger Besuch eines Cafés während der Arbeitszeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn dafür keine Pausenzeit gebucht wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden.
Die klagende Arbeitnehmerin war seit acht Jahren im Betrieb des Beklagten als Raumpflegerin beschäftigt. Am 08. Oktober 2021 erklärte sie gegenüber den Kolleginnen, sie müsse in den Keller und ging für mindestens zehn Minuten in das gegenüberliegende Café. Der Arbeitgeber beobachtete den Cafébesuch, stellte fest, dass die Arbeitnehmerin sich nicht im Zeiterfassungssystem ausgeloggt hatte, und konfrontierte sie damit. Sie leugnete zunächst den Cafébesuch und behauptete nochmals, im Keller gewesen zu sein. Erst als der Arbeitgeber äußerte, Beweisfotos auf seinem Mobiltelefon zu haben, räumte sie ein, dass die Sachverhaltsschilderung des Arbeitgebers zutreffend sei.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigungsschutzklage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das LAG Hamm hielt den vorsätzlichen Verstoß der Arbeitnehmerin gegen ihre Verpflichtung, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, grundsätzlich für geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Entscheidend sei der mit der Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch. Diesen habe die Arbeitnehmerin durch ihr Leugnen im Personalgespräch noch verstärkt, weshalb die Kündigung rechtmäßig war.
LAG Hamm, Urteil vom 27. Januar 2023; Az.: 13 Sa 1007/2