Rezension in Internetportalen

Umstände für schlechte Bewertung sind mitzuteilen

Grundsätzlich ist es möglich, einen Mitbewerber in einem Internetportal negativ zu bewerten. Allerdings darf die Kritik nicht sachfremd sein. Schließlich werden Online-Bewertungen unternehmerischer Leistungen dabei nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung. Werden die konkreten Umstände für eine schlechte Bewertung nicht mitgeteilt, handelt es sich um eine unzulässige unternehmerische Schmähkritik.
In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheidendem Fall (Urteil vom 23. Dezember 2022; Az.: 6 U 83/22) hatte ein Mitarbeiter des beklagten Unternehmens an einer Online-Veranstaltung eines Mitbewerbers teilgenommen. Nach der Veranstaltung wandte sich der Geschäftsführer des Unternehmens, das die Veranstaltung durchgeführt hatte, an das beklagte Unternehmen und forderte eine Erklärung nach der DSGVO über gespeicherte Daten an, welche ihm mitgeteilt wurden. Danach erfolgte seitens des beklagten Unternehmens eine negative Bewertung mit einem von fünf möglichen Sternen des Mitbewerbers bei einem Internetdienst. Eine weitergehende Begründung unter der Sterne-Bewertung erfolgte nicht.
Das beklagte Unternehmen trug vor Gericht vor, dass die Bewertung sich auf die als aggressiv wahrgenommene Kommunikation und das Verhalten von Mitarbeiterin der Klägerin bezogen habe. Zudem habe ein beruflicher Kontakt bestanden.
Das OLG stufte die Online-Bewertung als unzulässige Schmähkritik ein: Die von dem beklagten Unternehmen vorgetragenen Gründe und Zusammenhänge seien für Dritte insbesondere mangels Mitteilung nicht ersichtlich gewesen.