Hessisches Landessozialgericht

Sturz beim Kaffee-Holen ist Arbeitsunfall

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer bei sämtlichen betriebsbezogenen Tätigkeiten. Dazu gehört - im Gegensatz zum Essen in der Kantine - auch der Weg zu einem auf dem Betriebsgelände befindlichen Getränkeautomaten, wie das Landessozialgericht Hessen entschieden hat. 
Eine Verwaltungsangestellte war auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamts aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden ausgerutscht und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die Geschädigte beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag mit dem Argument ab, dass der Versicherungsschutz regelmäßig beim Durchschreiten der Kantinentür ende.  
Nach erstinstanzlicher Klageabweisung gab nun das Hessische Landessozialgericht der Angestellten Recht: Das Zurücklegen des Weges zum Kaffeeautomaten im Betrieb habe im inneren Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit gestanden. Seien Beschäftigte auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, seien sie grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. 
Landessozialgericht (LSG) Hessen, Urteil vom 7. Februar 2023; Az.: L 3 U 202/21