Eigenkündigung durch Arbeitnehmer

Einseitige Rücknahme ist nicht möglich

Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und nimmt die Kündigung einige Tage später zurück, besteht das Arbeitsverhältnis nicht automatisch fort. Vielmehr ist für Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich. Das hat das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 17. Januar 2023 (Az.: 5 Sa 243/22) entschieden.
Der klagende Arbeitnehmer war bei der Beklagten unter anderem als Einrichter und stellvertretender Meister und zuletzt als Schichtmeister beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis, schickte aber einige Tage später eine E-Mail an die Mitarbeiterin der Personalabteilung, in der er seine Kündigung zurücknahm. Er arbeitete dann noch einige Zeit weiterhin im Betrieb der Beklagten, bedingt durch eine mehrmonatige Kündigungsfrist. Die beklagte Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass sie keinerlei Verhalten an den Tag gelegt habe, das der Kläger als Annahme eines Weiterbeschäftigungsangebots habe ansehen dürfen.
Das LAG urteilte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr besteht. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sei durch den Kläger wirksam fristgemäß beendet worden. Eine Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses sei weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden.
Die Rücknahme der Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung durch den Kläger allein sei nicht möglich gewesen. Dabei müsse vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus dem Verhalten des Arbeitgebers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Willen geschlossen werden können, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Dies verneinte das LAG im vorliegenden Fall.

Das Urteil ist abrufbar unter
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE230042261