GmbH-Recht

Einsetzung eines Geschäftsführers ohne Prüfung seiner Qualifikation

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einer GmbH gegeben ist, wenn die Gesellschafter einen Geschäftsführer ohne Prüfung seiner Qualifikation einsetzen.
Der Insolvenzverwalter einer GmbH machte einen Zahlungsanspruch gegen die Gesellschafter geltend. Die beiden Gründer der GmbH hielten die GmbH-Anteile treuhänderisch für den namentlich nicht benannten Treugeber und setzten den Geschäftsführer auf dessen Weisung ein. Der Geschäftsführer stand noch in einem Arbeitsverhältnis und habe für die Schuldnerin stets auf Weisung seines eigentlichen Arbeitgebers, welcher mutmaßlich der Treugeber war, agiert. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters war das Handeln der Gesellschafter sittenwidrig, da es allein dazu gedient habe, die Identität der eigentlich handelnden Personen zu verschleiern und deren persönliche Haftung zu verhindern.
Das Gericht lehnte einen Anspruch gegen die Gesellschafter ab. Es sah in dem treuhänderischen Halten der Gesellschaftsanteile einen im Geschäftsleben nicht unüblichen Vorgang, der rechtlich nicht bedenklich sei.
Außerdem sehe das GmbH-Gesetz lediglich eine Haftung der Gesellschafter für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Auswahl eines Geschäftsführers vor, der aus rechtlichen Gründen nicht Geschäftsführer sein darf. Ein sittenwidriges Verhalten in der Auswahl des Geschäftsführers durch den Treugeber verneinte es ebenfalls, da es einer üblichen Vertragsgestaltung entspreche, dass Treuhänder auf Weisung der Treugeber handelten. 
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2022; Az.: 12 W 17/22