Wettbewerbsrecht

Auch auf Ausnahmen von Sonderangeboten muss hingewiesen werden

Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München muss im Rahmen von Werbeaussagen zu Sonderangeboten auch auf etwaige Ausnahmen von den jeweiligen Angeboten hingewiesen werden.
Die Beklagte bewarb in ihrem Online-Shop den Verkauf von Elektrogeräten mit dem zusätzlichen und nur für kurze Zeit geltenden Angebot „Lieferung, Aufbau und Anschluss des Gerätes für einen Aufpreis von 19 Euro dazuzubuchen“. Wenn jemand allerdings Geräte, bei denen Einbaumaßnahmen erforderlich sind, wie etwa einen Herd oder eine Spülmaschine, erwerben wollte, konnte das zusätzliche Angebot nicht hinzugebucht werden.
Nach Ansicht des Gerichts lag darin eine Irreführung des Verbrauchers, da aus der Werbung für das zusätzliche Angebot über „Lieferung, Aufbau und Anschluss der Geräte“ nicht hervorging, dass Einbaugeräte wie Herde, Spülmaschinen etc. von diesem Angebot ausgenommen waren. Auch wenn die Werbeaussage nicht explizit vom Einbau eines Gerätes spreche, komme es auf den Gesamteindruck an, der dem Verbraucher durch die Werbeaussage vermittelt werde, denn auch Einbaugeräte müssten angeschlossen und aufgebaut werden.   

Oberlandesgericht (OLG) München; Urteil vom 19. Mai 2022; Az.: 6 U 4971/21