Transparenzregister

Bei fehlender Eintragung drohen Bußgelder

Seit dem 1. August 2021 sind alle Personen- und Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, verpflichtet, sich zusätzlich im Transparenzregister einzutragen. 
Der Gesetzgeber hatte den Unternehmen nach Rechtsform gestaffelte Fristen für die Eintragung ins Transparenzregister eingeräumt. Diese sind inzwischen alle abgelaufen. Das bedeutet: Mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) und eingetragenen Einzelunternehmen (e.K.) müssen alle Unternehmen handeln, sonst drohen Bußgelder.  
Ein Sprecher des Finanzministeriums wies laut der Deutschen Presse-Agentur (dpa) darauf hin, dass das Bundesverwaltungsamt voraussichtlich ab Juni 2023 Bußgelder verhängen wird. Das Ministerium prüfe zudem, „welche zusätzlichen Möglichkeiten bestehen, die Zahl der Eintragungen im Transparenzregister zu erhöhen“.
Praxishinweis: 
Die Bundesanzeiger Verlags GmbH führt das Transparenzregister. Unter dem Link zum Transparenzregister finden Sie eine Kurzanleitung, wie Sie Ihrer Mitteilungspflicht nachkommen, sowie Hinweise auf kostenlose Online-Seminare. Das Transparenzregister bietet zudem kostenlose Servicenummern an.