WEG-Verwaltung bleibt bestehen

Umwandlung eines Einzelunternehmens in GmbH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02. Juli 2021 (Az.: V ZR 201/20) für den Fall der Umwandlung einer einzelkaufmännischen Firma in eine GmbH entschieden, dass sowohl das Verwalteramt als auch die Rechte und Pflichten aus dem Verwaltervertrag automatisch auf die Rechtsnachfolgerin übergehen. 
Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Frau P. war eine eingetragene Kauffrau und Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Während ihrer Bestellung gliederte sie ihr Unternehmen zur Neugründung einer GmbH aus und wurde Geschäftsführerin. Kurz bevor ihr Vertrag mit der WEG auslief, berief sie eine Versammlung der Eigentümer ein, auf der diese beschlossen, den bestehenden Verwaltervertrag bis 2021 zu verlängern. Der Kläger, einer der Eigentümer, war der Ansicht, dass wegen der Umwandlung in die GmbH keine Verlängerung mehr möglich sei, weil die „alte“ Verwalterin Frau P. e.K. nicht identisch mit der „neuen“ Verwalterin, der GmbH sei. Vielmehr hätten seiner Ansicht nach - wie bei einer Neubestellung - Alternativangebote eingeholt werden müssen. 
Der BGH war anderer Ansicht und wies die Klage ab: Bei der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens auf die neu entstehende Kapitalgesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz gingen sowohl der Verwaltervertrag als auch das Verwalteramt auf die GmbH über. Die Hausverwaltung sei keine höchstpersönliche Aufgabe, die einen Übergang ausschließen würde. Den Wohnungseigentümern komme es nicht auf die höchstpersönliche Ausübung der Tätigkeit durch Frau P. an, sondern auf ihre Expertise, die eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben voraussetze. Da Frau P. Geschäftsführerin der GmbH sei, bleibe der WEG ihre Fachkunde und Kompetenz erhalten. Die GmbH sei deshalb Verwalterin geworden. Der Gesellschafterbeschluss sei als Wiederwahl der amtierenden Verwalterin - und nicht als Neuwahl - anzusehen.
Der BGH lehnte es ab, den Verwaltervertrag ergänzend auszulegen, wonach die Bestellung einer einzelnen natürlichen Person im Zweifel die Rechtsnachfolge auf eine Kapitalgesellschaft ausschließe, da aufgrund der Regelung im Umwandlungsgesetz keine vertragliche Lücke bestehe und diese Regelung auch nicht interessengerecht sei.