Urteile zum Bestellbutton in Onlineshops

Bestellseite muss Informationen zum Produkt bieten

Wenig Spielraum lassen die Richter zu, wenn es um die Gestaltung der Formulierung auf oder um Bestellbuttons in Onlineshops geht, die zum Vertragsschluss und zur Zahlungsverpflichtung von Verbrauchern führen. Gemessen wird dies an der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) und den rechtlichen Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Das OLG Düsseldorf und das LG Berlin haben in ihren Urteilen die Anforderungen an die Gestaltung von Bestellseiten konkretisiert.
1. Kein Vertragsschluss durch „Abonnieren“- oder „Weiter zur Zahlung“-Button
Wird im Internet ein Vertrag durch Anklicken eines Buttons geschlossen, genügen die Bezeichnungen „Abonnieren“ und „Weiter zur Zahlung“ nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gegenüber Verbrauchern ist der Prozess der Bestellung so zu gestalten, dass durch Anklicken des Buttons deutlich wird, dass es zum Vertragsschluss mit einer Zahlungsverpflichtung kommt.
Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen Meta. Meta bietet für die Nutzung der sozialen Netzwerke Facebook und Instagram an, einen kostenpflichtigen Abonnementvertrag abzuschließen, um keine Werbung zu erhalten. Der Bestellbutton zum Abschluss des Abonnements lautet auf der Webseite „Abonnieren“, in der App „Weiter zur Zahlung“.
Nach der Regelung des § 312j Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Bestellvorgang im Internet bei einem Verbraucher „mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sein. Hierbei spricht man von der bereits im Jahre 2014 europaweit eingeführten Button-Lösung.
Das Wort „Abonnieren“ genügt aus Sicht des Gerichts den Anforderungen nicht, da es sich auch um ein kostenloses Abonnement handeln könne. Die Kostenpflichtigkeit eines Angebots müsse während des Vorgangs des Vertragsschlusses eindeutig sein. Hinweise auf vorherigen oder nachfolgenden Seiten auf die Kostenpflichtigkeit seien hierfür irrelevant.
Das Gericht erkennt an, dass die Formulierung „Weiter zur Zahlung“ wenigstens auf die Entgeltlichkeit des Abonnements schließen lasse. Dem Verbraucher sei jedoch nicht klar, dass er durch Anklicken dieser Schaltfläche schon eine verbindliche Willenserklärung abgebe. Erst im Anschluss werde er auf die Seite der Zahlungsmodalitäten weitergeleitet, die er wiederum mit dem Button „Kaufen“ bestätigen müsse.
OLG Düsseldorf Urteil vom 8. Februar 2024; Az.: I-20 UKlaG 4/23


2. Button-Lösung muss von Informationen zum Produkt flankiert werden
Sofern der Bestellbutton richtig beschriftet ist, müssen nach einem neuen Urteil des Landgerichts (LG) Berlin noch einmal bestimmte Informationen, wie die wesentlichen Produktmerkmale, auf der Check-out-Seite wiederholt werden. Das Gericht entschied, dass eine reine Verlinkung zum Kaufgegenstand in der Bestellliste nicht genügt.
Der vorliegende Fall betraf einen Onlineshop für Bekleidung. Bei den Textilprodukten befand sich eine Materialangabe zu dem verwendeten Stoff zwar auf der Produktdetailseite, jedoch weder auf der Produktübersichtsseite zu Bekleidungswaren noch auf der finalen Bestellseite (Warenkorb), auf der sich der Bestellbutton befand.

LG Berlin, Urteil vom 7. November 2023; Az.: 91 O 69/23

Praxishinweis: Die unzureichende Buttonbeschriftung und die fehlenden Informationen zu Bestellinhalten bei Verbraucher-Käufen ist ein Dauerbrenner bei den Gerichten. Es empfiehlt sich daher, immer die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ zu wählen. Andere eindeutige Formulierungen sind gestattet, bergen aber ein potenzielles Risiko. Informationen zu den Produkteigenschaften im Warenkorb selbst sind außerdem unerlässlich.