Preisdarstellung eines Vergleichsportals für Mietwagen

Sämtliche Preisbestandteile sind auszuweisen

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass beim Angebot von Mietfahrzeugen im Internet Gesamtpreise anzugeben sind, die sämtliche unvermeidbare und verbraucherseitig zu entrichtende Preisbestandteile enthalten.
Im vorliegenden Fall ging es konkret um die Servicegebühren sowie Gebühren für Einwegmieten und junge Fahrer. Ferner sei es irreführend, wenn das Vergleichsportal damit werbe, „alle Anbieter“ einer Dienstleistung bei der Suche zu berücksichtigen, wenn tatsächlich nicht alle Anbieter in den Preisvergleich einbezogen würden.
Die Beklagte betreibt ein Vergleichsportal, auf welchem Mietwagenpreise verglichen und Mietwagenbuchungen vorgenommen werden können. Nach Eingabe der Rahmendaten (unter anderem Angaben zum Alter) bekommt der Nutzer dann verschiedene Angebote nebst Preisen präsentiert. Kostenpositionen wie eine „Servicegebühr“, „Einweggebühr“ und „Junge Fahrer Zusatzgebühr“ wurden dabei nicht in der Trefferliste angezeigt. Dies wurde für den Nutzer erst ersichtlich, wenn er das Angebot ausgewählt hatte.
Das LG Frankfurt am Main entschied, dass sich ein Unterlassungsanspruch der klagenden Wettbewerbszentrale aus §§ 3 Absatz 1, 5a Absatz 1, 5b Absatz 1 Nr. 3, 8 Absatz 1 S. 1, Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergebe. Gemäß § 5b Absatz 1 Nr. 3 UWG müsse ein Anbieter grundsätzlich einen Gesamtpreis angeben. Dieser müsse auch die oben genannten Preisbestandteile mit einbeziehen, da der Nutzer ansonsten keine ausreichend informierte Entscheidung treffen könne.
Zudem ergebe sich ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung hinsichtlich der Aussage „Wir suchen unter allen Mietwagenunternehmen in Spanien nach dem besten Preis für Sie“, da tatsächlich nicht alle Anbieter aufgelistet worden seien. Für den Nutzer entstehe hierdurch der Eindruck, dass sich eine weitere Recherche nicht lohne.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 1. September 2023, Az.: 3-10 O 11/23