Versicherungsvermittler

Werbung mit „unabhängiger Beratung“ kann unzulässig sein

Versicherungsvermittler und Finanzanlagenberater dürfen nicht mit „unabhängiger Beratung“ werben oder als reine Berater auftreten, wenn sie entsprechende Provisionen von Versicherungsunternehmen oder den Anbietern der Finanzanlagen erhalten. Hierzu gab es gleich zwei Urteile im Sommer 2023.
Sowohl das Landgericht (LG) Bremen als auch das LG Köln haben entschieden, dass nur solche Berater „produktunabhängige“ Beratung durchführen können, die ausschließlich ein Honorar von den Kunden erhalten, also von diesen bezahlt werden. Selbst wenn ein Berater in Einzelfällen an Stelle oder zusätzlich zur Provision auch ein Honorar vom Kunden erhalte, sei nach Ansicht der Gerichte keine Unabhängigkeit bei der Beratung gegeben. Damit Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen könnten, müsse erkennbar und klar ersichtlich sein, um welche Art von Beratung es sich handele.
LG Köln, Urteil vom 15. Juni 2023, Az.: 33 O 15/23 vom 15.06.2023 (noch nicht rechtkräftig) und LG Bremen, Urteil vom 11. Juli 2023, Az.: 9 O 1081/22 (noch nicht rechtskräftig)