Corona trifft Wirtschaft
Finanzielle Hilfen für Unternehmen
Die Förderberater und -beraterinnen der Industrie- und Handelskammern informieren individuell und diskret über Förderinstrumente. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
Vordringliche Zielsetzung ist es, die laufenden Belastungen des Betriebes möglichst gering zu halten und die Liquidität zu sichern, damit der Betrieb handlungsfähig bleibt und die aktuelle Krise übersteht.
Wir sind für Sie da!
Gerne beantworten wir Ihre Fragen.
Fragen zu finanziellen Hilfen
Fragen zu finanziellen Hilfen
- Kassel und Marburg:
Dienstleistungen: Melanie Amert (Tel. 0561 7891-230, E-Mail: amert@kassel.ihk.de)
Tourismus, Verkehr: Daniel Hankel (Tel. 0561 7891-285, E-Mail: hankel@kassel.ihk.de)
Handel: Oliver Stöhr (Tel. 0561 7891-322, E-Mail: stoehr@kassel.ihk.de)
Industrie: Dr. Tobias Heidrich (Tel. 0561 7891-208, E-Mail: heidrich@kassel.ihk.de)- Hersfeld-Rotenburg:
Julia Kossack (Tel. 06621 17078-10, E-Mail: kossack@kassel.ihk.de)- Schwalm-Eder:
Eugen Knoth (Tel. 0561 7891-200, E-Mail: knoth@kassel.ihk.de)
Milena Mikosch (Tel. 05681 93939-16, E-Mail: mikosch@kassel.ihk.de)- Waldeck-Frankenberg:
Carolin Rost (Tel. 05631 9503-10, E-Mail: rost@kassel.ihk.de)- Werra-Meißner:
Dr. Michael Ludwig (Tel. 05651 33513-10, E-Mail: ludwig@kassel.ihk.de)
Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe
Die Corona-Hilfsprogramme Überbrückungshilfe und Neustarthilfe laufen zum 30. Juni 2022 aus. Die Antragsfristen für die Programme enden bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.
Antragsstellung und weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus.
FAQs zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus.
Notfallkasse Hessen, Kurzarbeit, Entschädigung
Notfallkasse des Landes Hessen (Härtefallfazilität) – Liquiditätshilfe
Die Notfallkasse des Landes Hessen bietet Hilfe für Unternehmen, die bisher nicht über andere Programme unterstützt werden konnten. Es gibt bis zu 100.000 Euro einmalige Zuwendung zur Abwendung der pandemiebedingten Härte. Voraussetzung ist u. a., dass Leistungen aus anderen Corona-Programmen nicht möglich sind. Anträge können ausschließlich online beim Regierungspräsidium (RP) Kassel gestellt werden. Ab dem 1.5.2021 können Anträge auf Leistungen über 5000 Euro nur noch durch prüfberechtigte Dritte (Steuerberater/innen, Rechtsanwälte/innen, Wirtschaftsprüfer/innen) gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier!
Kurzarbeit
Sonderregelungen werden bis zum 30. Juni verlängert
Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Der Bundestag hat nun dem Beschluss des Kabinetts zugestimmt, verschiedene Sonderregelungen für die Kurzarbeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni verlängern.
Insbesondere soll die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KUG) befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Geplant ist ferner die Fortführung der Sonderregelungen bezüglich des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit, der erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit sowie der Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das KUG, ebenfalls bis zum 30. Juni.
Nähere Informationen:
Mitteilung der Bundesregierung vom 18. Februar
Allgemeine Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld finden Sie hier
Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Der Bundestag hat nun dem Beschluss des Kabinetts zugestimmt, verschiedene Sonderregelungen für die Kurzarbeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bis zum 30. Juni verlängern.
Insbesondere soll die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KUG) befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Geplant ist ferner die Fortführung der Sonderregelungen bezüglich des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit, der erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit sowie der Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das KUG, ebenfalls bis zum 30. Juni.
Nähere Informationen:
Mitteilung der Bundesregierung vom 18. Februar
Allgemeine Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld finden Sie hier
Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kita-Schließungen
Seit dem 1. November 2021 haben Ungeimpfte in Hessen keinen Anspruch mehr auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie wegen des Kontakts zu einer mit Corona infizierten Person oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland in Quarantäne müssen. Laut Infektionsschutzgesetz des Bundes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung, wenn sie aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht zur Arbeit können. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn die Quarantäne durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Hier die Pressemitteilung der Hessischen Landesregierung vom 22. September 2021.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Anspruch auf Entschädigung haben:
• Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
• Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden.
• Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
• Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Anspruch auf Entschädigung haben:
• Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
• Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden.
• Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.
• Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de/index.html und unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/eltern-erhalten-entschaedigung-1829146
Kreditförderung (Förderprogramme KfW und WIBank)
Hessen-Mikroliquidität - Direktdarlehen der WIBank
Das Darlehens-Programm Hessen-Mikroliquidität endet zum 30. Juni 2022.
Das Land Hessen bietet einen Mikrokredit bis 35.000 € mit einer siebenjährigen Laufzeit für 0,75 % Zinsen an. Der Kredit kann für den Corona bedingten Betriebsmittelbedarf verwendet werden. Sicherheiten werden nicht benötigt. Das Darlehen ist haftungsfrei gestellt. Weitere Informationen – auch zur Antragstellung – finden Sie auf der Webseite der WIBank.
Hilfreiche Informationen liefert auch die Aufzeichnung des Online-Seminars Schnelles Geld für Unternehmer in der Corona-Krise: "Hessen Mikroliquidität" der IHK Wiesbaden.
Ausbildungsprämie: Diese Maßnahmen werden vom Bundesprogramm gefördert
Wesentliche Teile des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern“ sind mit Beginn des neuen Ausbildungsjahrs am 1. August gestartet. Die erste Förderrichtlinie richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Ausbildung in anerkannten Berufsbildern realisieren und von der Corona-Pandemie stark betroffen sind. Mehr über Zuschüsse und Förderbedingungen unter Ausbildungsprämie 2020
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Der Sonderfonds besteht aus zwei Modulen: kleinere und mittelgroße Veranstaltungen erhalten einen Zuschuss auf ihre Ticketeinnahmen, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können. Größere Veranstaltungen erhalten eine Absicherung gegen Corona-bedingte Absagen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Steuerhilfen (Absenkung der Mehrwertsteuer, Steuerstundungen, Verlustrücktrag)
Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
Stundung von Steuerzahlungen bei Ihrem Finanzamt
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
So wird für die Betroffenen bis zum 30. Juni 2022 in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden; ebenso soll auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das bietet insbesondere krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen Absicherung.
Weitere Informationen finden Sie hier.