Abfallrecht

Ersatzbaustoffverordnung: Ab 1. August mehr Recyclingmaterial auf Baustellen

Die Hälfte des Abfallaufkommens in Deutschland besteht aus Bauschutt. Hiervon können einige Abfälle nach entsprechender Aufbereitung wieder als Baustoffe verwendet werden. Hierin liegt ein enormes Recyclingpotential. Die neue Ersatzbaustoffverordnung, die am 01.08.2023 in Kraft tritt, hat das Ziel, den Einsatz von Recyclingbaustoffen zu steigern und regelt bundeseinheitlich den Umgang mit diesen sog. mineralischen Ersatzbaustoffen.
Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Recyclingbaustoffen und deren Verwendung innerhalb technischer Bauwerke wie beispielsweise des Straßen- und Erdbaus, befestigter Flächen oder Lärm- und Sichtschutzwällen sind ab dem 01.08.2023 nur noch zulässig, wenn sie einer in der Ersatzbaustoffverordnung definierten Materialklasse zugeordnet werden können und im Rahmen des vorgeschriebenen Güteüberwachungssystems hergestellt werden. Dies dient dem Schutz von Wasser und Boden. Ausnahmen von der Güteüberwachung gelten allein für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut. Die beabsichtigte Verwendung der Recyclingbaustoffe muss nach der Ersatzbaustoffverordnung auch zugelassen sein.
Die Regelungen betreffen neben Erzeugern und Besitzern mineralischer Abfälle und mineralischen Ersatzbaustoffen auch Betreiber von baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich zu-gelassenen Zwischenlagern sowie von Aufbereitungsanlagen, in denen mineralische Abfälle behandelt oder in Verkehr gebracht werden. Garten- und Landschaftsbaubetriebe sind ebenfalls betroffen wie auch Dienstleistungsunternehmen, die Abbruch- bzw. Rückbauarbeiten durchführen.
Informationen und Unterstützung erhalten betroffene Betriebe durch die Regierungspräsidien, die auch Informationsblätter für die verschiedenen Adressatenkreise erarbeitet haben: