Gesetz für faire Verbraucherverträge

Telefonwerbung: Neue Pflichten für den Einwilligungsnachweis

Mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ wurde eine Regelung bezüglich der Einwilligung in Telefonwerbung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen.
Seit dem 1. Oktober 2021 ergeben sich aus dem neu eingefügten § 7a UWG folgende neue Pflichten für Unternehmen im Bereich der Telefonwerbung: 
•    Dokumentation der Einwilligung
Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und aufzubewahren. 
•    Aufbewahrungsfrist
Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis der ausdrücklichen Einwilligung auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Gesetzgeber die Frist von fünf Jahren für Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligung in die Telefonwerbung auch auf den Bereich „nach jeder Verwendung der Einwilligung“ ausdehnt. 
•    Bußgeldtatbestand
Darüber hinaus sind die Bußgeldvorschriften des § 20 UWG geändert worden: So findet sich auch hier ein Verweis auf § 7a UWG, wobei unter anderem für Verstöße gegen § 7a UWG eine Geldbuße von bis zu 50.000 € verhängt werden kann.